Satzung

Förderverein BUGA Dresden 2033

Stand 10.12.2025

Präambel

Der Förderverein BUGA Dresden 2033 ist eine identitätsstiftende Bürgerbewegung, deren Mitglieder sich für die Förderung und Unterstützung der Freiraumgestaltung der Stadt einsetzen. Der Verein unterstützt vor und während und nach der Bundesgartenschau Dresden 2033, die Umgestaltung und die qualitative Aufwertung städtischer Freiräume und Grünflächen in der Landeshauptstadt sowie angrenzender Landkreise und Kommunen. Dazu initiiert und fördert der Verein ideell und finanziell Projekte und Veranstaltungen unterschiedlichster Art zur Verbesserung der Aufenthaltsqualität für Jung und Alt im Rahmen der BUGA 2033.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen Förderverein BUGA Dresden 2033. Der Verein soll im Vereinsregister des Amtsgerichtes Dresden eingetragen werden und führt dann den Namenszusatz e. V.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Dresden.
  3. Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die Beschaffung von Mitteln (§ 58 Nr. 1 AO) für eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Förderung des Umwelt- und Landschaftsschutzes sowie des kulturellen Erbes, ferner der Förderung von Bildung, Kunst und Kultur sowie der Jugendhilfe, und zwar insbesondere durch die Erhebung von Beiträgen sowie die Beschaffung von Mitteln und Spenden.
  2. Neben seiner Fördertätigkeit für eine andere steuerbegünstigte Körperschaft kann der Verein auch selbst die Förderung bürgerschaftlichen Engagements (§ 52 Abs. 2 Nr. 25 AO), des Umwelt-, Landschafts- und Denkmalschutzes (§ 52 Abs. 2 Nr. 6 und Nr. 8 AO), der Ortsverschönerung (§ 52 Abs. 2, Nr. 22 AO), ferner die Förderung von Bildung (§ 52 Abs. 2 Nr. 7 AO), Kunst und Kultur (§ 52 Abs. 2 Nr. 5 AO) sowie der Jugendhilfe (§ 52 Abs. 2 Nr. 4 AO) verfolgen.
  3. Der Verein unterstützt die Vernetzung und Zusammenarbeit von Forschung, Wissenschaft, Lehre und Praxis, um die Qualität und Zukunftsfähigkeit der beruflichen Bildung zu stärken.
  4. Der Verein setzt sich das Ziel, der Idee der nachhaltigen grünen und klimaangepassten Stadtentwicklung in Dresden zum optimalen Erfolg zu verhelfen, und zwar insbesondere durch:
    • regionale und überregionale Öffentlichkeitsarbeit
    • Schaffung eines positiven Meinungsbildes in der Bevölkerung für die Idee von Gartenschauen und grüner Stadtentwicklung
    • Erarbeitung oder Begleitung von organisatorischen, wirtschaftlichen, kulturellen und wissenschaftlichen Ideen, Lösungen und Konzepten in internen Gesprächsrunden und Handlungsgruppen sowie durch die Organisation vereinsübergreifender Gesprächsrunden und Veranstaltungen.
    • Maßnahmen und Förderung der Eigeninitiative zur Verbesserung der Landschaftspflege und des Stadtbildes, z. B. des Kleingartenwesens, des Gartennetzwerks sowie der vorschulischen, schulischen Bildung sowie berufliche Aus- und Weiterbildung.
    • Vorbereitung und Durchführung von Veranstaltungen, einschließlich Benefizveranstaltungen
    • finanzielle Unterstützung von Projekten der Bundesgartenschau Dresden 2033. Diese Unterstützung erfolgt in Vorbereitung und während der Durchführung der Bundesgartenschau 2033. Auch im Anschluss an die Rückübertragung von Daueranlagen an die Landeshauptstadt nach Beendigung der Bundesgartenschau, wird der Verein den Fortbestand dieser Einrichtungen durch entsprechende Förderung unterstützen.
  5. Die Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch die finanzielle Unterstützung von und Stellungnahme zu Projekten der Grünflächenentwicklung im Sinne der Präambel dieser Satzung.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  3. Nicht betroffen sind Auslagen, die durch die Fahrt zu einer ehrenamtlichen Arbeit entstehen und für unabdingbar notwendige Reisen im Auftrag des Vereins. Zur Erledigung der Aufgaben der Geschäftsstelle des Vereins kann ein Mitarbeiter auf der Basis einer geringfügigen Beschäftigung eingestellt und entlohnt werden. Vereinsmitglieder können haupt- oder nebenberuflich oder aufgrund von Dienst-, oder Werkverträgen für den Verein tätig sein.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft kann jede natürliche und juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts sowie jede Personengesellschaft erwerben, die bereit ist, sich für den Vereinszweck einzusetzen. Juristische Personen werden durch einen Vertretungsberechtigten vertreten.
  2. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist möglichst unter Verwendung eines hierfür vorgesehenen Formulars an den Vorstand zu richten.
  3. Über die Aufnahme neuer Mitglieder in den Verein entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft beginnt am Ersten des Monats, der auf die Beschlussfassung des Vorstandes folgt. Das Mitglied wird über den Beginn der Mitgliedschaft unterrichtet. Eine Ablehnung ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Einer Begründung bedarf es nicht.
    Antragsteller haben das Recht, eine Entscheidung der Mitgliederversammlung zu verlangen.
  4. Mitglieder des Vereins können nur Personen werden, die jederzeit für die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintreten und diese nicht ablehnen. Der Aufnahme steht insbesondere die Mitgliedschaft in Vereinen und sonstigen Vereinigungen und Organisationen entgegen, die nach ihren Zielen und/oder dem Verhalten ihrer Anhänger darauf aus sind, die freiheitlich demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen. Im Falle der Mitgliedschaft einer juristischen Person gelten vorstehende Regelungen entsprechend, wenn einer ihrer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Mitarbeiter die vorgenannten Ablehnungsgründe erfüllen. Sollte eine juristische Person nach ihrem Gegenstand des Unternehmens und nach ihren tatsächlichen Aktivitäten keine politischen Ziele verfolgen, so kann der Vorstand die juristische Person auffordern, nicht solche Personen zur Teilnahme in den Verein zu entsenden, die vorgenannte Ablehnungsgründe erfüllen.
  5. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können natürliche Personen zu Ehrenmitgliedern des Vereins berufen werden. Ehrenmitglieder sind von der Verpflichtung zur Beitragsentrichtung freigestellt. Sie haben dieselben Rechte wie ordentliche Mitglieder.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet
    1. mit dem Tod des Mitglieds
    2. durch schriftliche Austrittserklärung
    3. durch Streichung von der Mitgliederliste
    4. durch Ausschluss aus dem Verein
    5. mit Erlöschen des Vereins nach Beendigung der Liquidation

    Dem Tode steht bei juristischen Personen des privaten Rechts sowie Personenhandelsgesellschaften die Eintragung ihrer Auflösung in das Handelsregister bzw. die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen und bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts ihre Auflösung gleich.

  2. Der freiwillige Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
  4. Ein Mitglied kann, wenn es gröblich gegen die Interessen des Vereins und diese Satzung verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Dazu ist der Betreffende zur Vorstandssitzung einzuladen. Eine schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Vorstandssitzung zu verlesen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekanntzumachen.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

Der Verein sichert die Wahrnehmung seiner Aufgaben durch die Erhebung von Mitgliedsbeiträgen sowie durch Spendenaufkommen. Einzelheiten zur Erhebung des Mitgliedsbeitrages (Höhe, Fälligkeit und Verzugsfolgen) regelt eine Beitragsordnung, welche durch die Mitgliederversammlung beschlossen wird.
Die Beitragsordnung kann unterschiedlich hohe Mitgliedsbeiträge vorsehen und soll soziale und wirtschaftliche Belange von Mitgliedern berücksichtigen.

§ 7 Organe des Vereins

Vereinsorgane sind

  1. die Mitgliederversammlung und
  2. der Vorstand.

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Sie findet mindestens einmal im Jahr statt.
  2. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für die folgenden Angelegenheiten zuständig:
    • Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages,
    • Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands, soweit diese Satzung nichts anderes vorsieht
    • Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins, soweit diese Satzung nichts anderes vorsieht
    • Wahl von Kassenprüfern, Genehmigung des Rechnungsabschlusses für das abgelaufene Geschäftsjahr und Entlastung des Vorstandes,
    • Ernennung von Ehrenmitgliedern.
  3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen in Textform (Brief, Fax, E-Mail) unter Angabe der Tagesordnung und Beschlussgegenstände einberufen. Eine Einladung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn sie an die letzte vom Mitglied dem Verein in Textform bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
  4. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Sie muss einberufen werden, wie dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
  5. Mitgliederversammlungen werden grundsätzlich als Präsenzversammlungen abgehalten. Sofern keine zwingenden gesetzlichen Bestimmungen entgegenstehen, können Mitgliederversammlungen auch ohne Anwesenheit der Mitglieder an einem Versammlungsort, insbesondere im Wege jeder Art von Telekommunikation und Datenübertragung, in virtuellen Versammlungen mit audiovisueller Datenübertragung („virtuelle Mitgliederversammlung“) und auch in Kombination verschiedener Verfahrensarten abgehalten werden. Bei Einladung ist den Mitgliedern bekanntzugeben, auf welchem Weg sie ihre Mitgliedsrechte wahrnehmen können.
  6. Der Vorstand ist ermächtigt, Bestimmungen zum Verfahren und zur Ausübung der Mitgliedschaftsrechte in der Versammlung zu treffen. Im Falle einer virtuellen oder hybriden Mitgliederversammlung kann der Vorstand das Rede- und Fragerecht zeitlich und sachlich in angemessener Weise begrenzen.
  7. Anträge an die Tagesordnung können bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingereicht werden. Setzt der Vorstand diese Anträge auf die Tagesordnung, hat er die Mitglieder unverzüglich darüber zu informieren. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrags ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  8. Der Vorstand kann beschließen, dass eine Beschlussfassung im Umlaufverfahren stattfindet. In dieses Verfahren sind alle Mitglieder einzubeziehen. Zur Abstimmung ist eine Frist von zwei Wochen zu wahren. Die Beschlussfassung ist wirksam, wenn sich mindestens die Hälfte der Vereinsmitglieder an der Abstimmung beteiligt.
  9. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Dieser bestimmt einen Protokollführer.
  10. Der Vorstand erstattet der Mitgliederversammlung einen Tätigkeitsbericht und einen Bericht über die Finanzlage mit Rechnungsabschluss jeweils für das abgelaufene Geschäftsjahr.
  11. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied Rederecht, Antragsrecht und bei Abstimmungen und Wahlen eine Stimme.
  12. Beschlüsse werden grundsätzlich in offener Abstimmung gefasst. Dies gilt auch für Vorstandswahlen und die Wahl der Kassenprüfer. Auf Antrag entscheidet die Mitgliederversammlung darüber, ob eine schriftlich Abstimmung bzw. Wahl erfolgt.<br>Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit das Gesetz oder diese Satzung nichts anderes vorsieht. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist jedoch eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  13. Über den Gang der Mitgliederversammlung und die dort gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, den Versammlungsleiter, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, den Wortlaut gefasster Beschlüsse, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung.
  14. Die Mitgliederversammlung ist öffentlich. Die Öffentlichkeit kann nach einem entsprechenden Antrag durch Beschluss der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden.

§ 9 Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus mind. fünf und kann aus bis zu neun Vereinsmitgliedern bzw. Vertretern juristischer Personen bestehen, die Vereinsmitglied sind.
    1. 1. Vorsitzender
    2. 2. Vorsitzender
    3. Schatzmeister
    4. Beisitzer

    Die Vorstände nach a., b. und c. vertreten den Verein im Sinne des § 26 BGB im Rechtsverkehr. Je zwei vertreten den Verein gemeinschaftlich.

  2. Die Mitglieder des Vorstandes werden einzeln von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie amtieren bis zur Neuwahl von Nachfolgern. Scheidet ein von der Mitgliederversammlung gewähltes Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
  3. Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit diese nicht durch diese Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.
  4. Der Vorstand gem. § 26 BGB kann Personen mit der Wahrnehmung von einzelnen Aufgaben gem. § 30 BGB beauftragen. Für Sonderaufgaben können auch ehrenamtlich tätige Ausschüsse gebildet werden. Mit Erfüllung der Aufgaben endet deren Bestellung.
  5. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden in Textform einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von einer Woche einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.
    Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende. Über den Gang der Vorstandssitzung und die dort gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll aufzunehmen, das der Leiter der Vorstandssitzung zu unterzeichnen hat.
  6. An einer Vorstandssitzung können Vorstandsmitglieder fernmündlich, unter Zuhilfenahme von Telekommunikationsmitteln teilnehmen. Ebenso können Beschlüsse auch auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung erklären.
  7. Der Vorstand hat dafür Sorge zu tragen, dass die tatsächliche Geschäftsführung des Vereins auf die ausschließliche und unmittelbare Erfüllung der steuerbegünstigten Satzungszwecke gerichtet ist. Dazu zählt auch die Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Aufzeichnung der Einnahmen und Ausgaben.
  8. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. In dieser Geschäftsordnung ist auch die Funktions- und Aufgabenverteilung innerhalb des Vorstandes zu regeln.

§ 10 Kassenprüfung

  1. Von der Mitgliederversammlung werden für die Dauer von zwei Jahren, zwei Kassenprüfer und ein Stellvertreter gewählt. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein.
  2. Die Prüfung erstreckt sich auf die satzungsgemäße Mittelverwendung, die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Rechnungslegung des Vereins und ist Voraussetzung für die Entlastung des Vorstandes bei Beendigung der jeweiligen Amtszeit. Als Kassenprüfer bzw. Stellvertreter können auch Mitarbeiter einer juristischen Person, die Mitglied des Vereins ist, gewählt werden; sie müssen in diesem Fall selbst nicht Mitglied des Vereins sein.
  3. Im Verhinderungsfalle eines Kassenprüfers ist der Stellvertreter prüfungsbefugt.
  4. Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis ihrer Prüfung jährlich zu informieren und einen Vorschlag zur Entlastung zu unterbreiten.

§ 11 Geschäftsstelle

  1. Der Vorstand kann eine Geschäftsstelle einrichten, die von einem Geschäftsführer oder einem Vorstandsmitglied geführt wird. Die Anschrift der Geschäftsstelle ist im Schriftverkehr anzugeben.
  2. Der Vorstand hat dafür zu sorgen, dass sämtliche eingehende und ausgehende Post nur durch die Geschäftsstelle erledigt wird. Soweit ein Vorstandsmitglied in Ausnahmefällen Vereinskorrespondenz unmittelbar empfängt oder absendet, ist dafür zu sorgen, dass das Schreiben bzw. eine Kopie des Schreibens zeitnah zu den Vereinsakten in der Geschäftsstelle gelangt.
  3. Dokumente mit wesentlicher Bedeutung für den Verein (z. B. Verträge, Urkunden, Bescheinigungen, Registereintragungen, Freistellungsbescheinigungen, Protokolle über Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen, Beitrittserklärungen etc.) sind im Original in den Vereinsakten der Geschäftsstelle abzulegen.
  4. Das in der Geschäftsstelle anfallende Schriftgut ist nach sachlichen Gesichtspunkten zu ordnen und aufzubewahren. Mitgliedern des Vorstandes ist jederzeit Einsicht in die Geschäftsunterlagen zu gewähren. Eine vorübergehende Überlassung von Vereinsakten ist möglich.

§ 12 Datenschutz

Soweit der Verein personenbezogene Daten verarbeitet, verwirklicht der Verein die Bestimmungen der Europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), des Bundesdatenschutzgesetzes sowie daraus abgeleiteter rechtsverbindlicher Bestimmungen in der jeweils gültigen Fassung.

§ 13 Auflösung/Aufhebung des Vereins und Anfallsberechtigung

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 8 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Vorstandsmitglieder Liquidatoren.
  2. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grunde aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
  3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Landeshauptstadt Dresden oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur Förderung des Umwelt-, Landschafts-, und Denkmalschutzes sowie des kulturellen Erbes bzw. der Förderung von Bildung, Kunst und Kultur, der Jugendhilfe sowie der Ortsverschönerung.

§ 14 Satzungsänderungen

  1. Änderungen der Satzung bedürfen grundsätzlich der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung.
  2. Der Vorstand ist ermächtigt, Satzungsänderungen, die vom Finanzamt oder dem zuständigen Registergericht gefordert werden, selbständig vorzunehmen.
  3. Nach Eintragung der geänderten Satzung im Vereinsregister sind die Mitglieder umgehend davon zu informieren. Ein Exemplar der gültigen Satzung ist jedem Mitglied zur Kenntnis zu geben.

§ 15 Sprachliche Gleichstellung

Die verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten für Personen jeden Geschlechts.

§ 16 Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 10.12.2025 beschlossen.